Schwarzfahren, wenn zwei das Gleiche tun…

…ist das noch lange nicht dasselbe. So ist es auch beim Schwarzfahren. Die einen fahren mit voller Absicht schwarz und begehen damit im Sinne des § 265a StGB eine Straftat, die anderen verfangen sich im Gestrüpp unverständlicher Tarife oder schwer zu bedienender Automaten und fahren ohne Absicht mit einem nicht voll gültigen Ticket.

Hier gilt es einen deutlichen Unterschied zu machen“, betont der Bundesvorsitzende Detlef Neuß. Die konsequente Bestrafung des absichtlichen Schwarzfahrens ist im Sinne aller ehrlichen Fahrgäste. Der Fahrgastverband PRO BAHN fordert hier schon lange eine Verdoppelung des erhöhten Beförderungsentgelts im Wiederholungsfall. Eine Kriminalisierung von Fahrgästen, die unbeabsichtigt ohne oder mit einem falschen Fahrschein unterwegs sind, darf hingegen nicht stattfinden. Diese Fahrgäste bezeichnen wir nicht als Schwarz- sondern als Graufahrer. Die Initiative des nordrhein-westfälischen Justizministers Peter Biesenbach, Schwarzfahren lediglich als Ordnungswidrigkeit zu behandeln, halten wir nur für Graufahrer für gerechtfertigt.

Der Fahrgast muss beim Betreten des Bahnhofs oder Fahrzeugs ohne Umwege und ohne langes Studium ein Ticket erwerben können“, sagt der Ehrenvorsitzende Karl-Peter Naumann. Fehlende oder defekte Automaten sowie unverständliche oder nicht vorhandene Informationen können ein Grund dafür sein, warum ein Fahrgast ohne oder mit einem falschen Fahrschein fährt. Hier ist das Verkehrsunternehmen in der Pflicht, dem Kunden den Kauf des richtigen Tickets zu ermöglichen. Häufig wird ein Fahrgast auch als Schwarzfahrer eingestuft, weil die Zugbegleiter des Verkehrsunternehmens den eigenen Tarif nur unzulänglich kennt. Hier ist das Verkehrsunternehmen aufgefordert, seine Zugbegleiter besser zu schulen.

Wirkliche Schwarzfahrer haben eine kriminelle Energie, fehlinformierte Graufahrer nicht. Deren Daten müssen nach Klärung des Falls umgehend wieder gelöscht werden“, ergänzt Vorstandsmitglied Marcel Drews.

Kontakt:

Detlef Neuß – 0170-5853246

Karl-Peter Naumann – 0172-2673784